Die Psychische Gefährdungsbeurteilung in der Übersicht
7 DEFINIERTE SCHRITTE ZU EINER UMFASSENDEN, RECHTSSICHEREN BEURTEILUNG
Bei der Gefährdungsbeurteilung im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes geht es immer um die Beurteilung und Gestaltung der Arbeit. Auch bei der Gefährdungs-
beurteilung psychischer Belastung steht die Beurteilung und Gestaltung der Arbeit in Bezug auf die psychische Belastung im Vordergrund. Es geht nicht um die
Beurteilung der psychischen Verfassung oder Gesundheit der Beschäftigten. Die Gefährdungsbeurteilung leistet damit einen wichtigen Beitrag zur menschen-
gerechten Gestaltung von Arbeit und daraus folgend zum Erhalt der Gesundheit, Motivation und Beschäftigungsfähigkeit der Beschäftigten. Sie nimmt u.a.
Arbeitsaufgaben und -abläufe sowie die sozialen Beziehungen in den Blick und trägt damit dazu bei, zum Beispiel Störungen von Arbeitsabläufen und Konflikte
zu identifizieren und durch entsprechende Maßnahmen zu vermeiden.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber für die Planung und Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich. Er muss die Gefährdungsbeurteilung nicht
selbst durchführen, sondern kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen (§ 13 Abs. 2 ArbSchG). Der Betriebs-/Personalrat hat
bei der Organisation und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Mitbestimmungsrechte. Um gute Ergebnisse zu erzielen, empfiehlt sich eine möglichst
einvernehmliche Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung.
Die Gefährdungsbeurteilung ist auf die konkreten Bedingungen und Tätigkeiten im Betrieb zu beziehen. Eine gelingende Planung und Umsetzung der
Gefährdungsbeurteilung setzt daher voraus, dass die daran beteiligten Akteure das Tätigkeitsspektrum im eigenen Betrieb überblicken
und die unterschiedlichen Arbeitsaufgaben und -anforderungen kennen. Über diese Basiskenntnisse hinaus sind für die Umsetzung der Gefährdungs-
beurteilung psychischer Belastung in der Regel noch weitergehende Fachkenntnisse nötig, im Einzelnen über:
- psychische Belastungsfaktoren, die in den konkret zu betrachtenden Bereichen/ Tätigkeiten auftreten können/relevant sind
- Vorgehensweisen und Methoden zur Ermittlung und Beurteilung psychischer Belastung
- konkrete Möglichkeiten menschengerechter Gestaltung von Arbeit.
Solche Fachkenntnisse können bedarfsbezogen durch interne oder externe Experten eingebracht werden, zum Beispiel durch einen ausgebildeten
Präventions- und Gesundheitsmanager des Gesundheitsmanagement Ruhr mit TÜV-Zertifikat.
SCHRITT 2: ERMITTLUNG DER PSYCHISCHEN BELASTUNG DER ARBEIT
Im
zweiten
Schritt
geht
es
darum,
die
psychische
Belastung
der
Arbeit
für
die
gewählten
Tätigkeiten/Bereiche
zu
ermitteln.
Dabei
sind
die
psychischen
Belastungsfaktoren
einzubeziehen,
die
bei
den
Arbeitsbedingungen
und
Tätigkeitsanforderungen
im konkret zu betrachtenden Arbeitsbereich auftreten können.
A)
Bestandsaufnahme
Als
erster
Schritt
der
Ermittlung
sollten
zunächst
die
Informationen
zusammengetragen
werden,
die
über
die
psychische
Belastung
der
Arbeit
in
den
zu
betrachtenden
Tätigkeiten/Bereichen
bereits
vorhanden
sind.
Nutzbare
Informationen
können
sich
zum
Beispiel
aus
bereits
durchgeführten
Mitarbeiterbefragungen
oder
(anderen)
Gefährdungsbeurteilungen
ergeben.
In
der
Regel
erfassen
wir
diese
Informationen
und
Kennzahlen
ebenfalls
im
Planungsworkshop.
B)
Auswahl
von
Vorgehensweisen
Wir
unterscheiden
hierbei
3
grundsätzliche
Vorgehensweisen:
1.
Standardisierte,
schriftliche
Mitarbeiterbefragungen
(Werden
als
Überblicks-Analyse
für
das
gessamte
Unternehmen
genutzt),
2.
Beobachtungen
bzw.
Beobachtungsinterviews
(Werden
in
der
Regel
im
zweiten
Schritt
als
Detail-Analyse
eingesetzt),
3.
Moderierte
Analyse-Workshops
(In
Kleinbetrieben
unser
Standard,
bei
größeren
Betrieben
im
zweiten
Schritt
nach
der
globalen Analyse).
C)
Auswahl
von
Instrumenten
Für
jede
der
3
oben
beschriebenen
Vorgehensweisen
gibt
es
ein
breites
Spektrum
von
Instrumenten.
Bei
der
Auswahl
eines
Instrumentes
kommt
es
auf
die
betrieblichen
Rahmenbedingungen
(zum
Beispiel
Betriebsgröße,
Tätigkeitsbereiche,
Branche)
und
die
Art
der
Arbeitsanforderungen
an.
Zudem
kann
in
manchen
Fällen
auch
ein
stufenweises
Vorgehen
sinnvoll
sein.
Generell
ist
gefordert,
dass
die
zum
Einsatz
kommenden
Instrumente
und
Workshopkonzepte
zur
Beurteilung
der
Arbeitsbedingungen
geeignet
sind
und
alle
psychischen
Belastungsfaktoren
erfassen,
die
bei
den
Tätigkeiten
und
in
den
Bereichen,
die
betrachtet
werden
sollen,
relevant
sind.
Daher
nutzen
wir
ausschließlich
zugelassene
und
wissenschaftlich
validierte
Tools
der
BGs
bzw.
aus
der
Toolbox
des
Bundesamtes
für
Arbeitsschutz
und
Arbeitsmedizin
BAuA.
Auch
diese
Auswahl
erfolgt
im
Planungsworkshop,
hier
binden
wir
neben
der
MA-Vertretung
insbesondere den Datenschutzbeauftragten ein.
SCHRITT 1: FESTLEGEN VON TÄTIGKEITEN / BEREICHEN
Im
ersten
Schritt
der
Gefährdungsbeurteilung
sind
die
Tätigkeiten/Bereiche
festzulegen,
die
beurteilt
werden
sollen.
Tätigkeiten/Bereiche
mit
Arbeitsbedingungen,
die
in
Bezug
auf
die
psychische
Belastung
gleichartig
sind,
können
zu
einer
Einheit
zusammengefasst
werden.
Diese
Einheiten
müssen
nicht
notwendig
mit
denen
übereinstimmen,
die
für
die
Beurteilung
anderer
Gefährdungsfaktoren
(zum
Beispiel
nach
Arbeitsstättenverordnung)
festgelegt
wurden.
Da
die
psychische
Belastung
sowohl
je
nach
Art
der
Tätigkeit
verschieden
sein
kann
(zum
Beispiel
in
Bezug
auf
die
Arbeitsintensität
oder
Handlungsspielräume
bei
der
Arbeit)
als
auch
in
Abhängigkeit
von
den
Arbeitsbedingungen
im
Arbeits-
oder
Organisationsbereich
variiert
(zum
Beispiel
in
Bezug
auf
soziale
Beziehungen
zu
Kollegen
und
Vorgesetzten),
können
Einheiten
sowohl
auf
Ebene
der
Tätigkeit
als
auch
auf
Ebene
der
Arbeits-
oder
Organisationsbereiche
gebildet
werden.
Die
Bildung
von
Einheiten
muss
nachvollziehbar
begründet
sein.
Zur
Festlegung
der
Einheiten
ist
es
empfehlenswert,
sich
zunächst
einen
Überblick
über
die
Tätigkeiten
und
Arbeitsbereiche
im
Unternehmen
zu
verschaffen.
Dies
kann
zum
Beispiel
anhand
von
Übersichten
der
Aufbauund
Ablauforganisation
und
Stellen-
oder
Tätigkeitsbeschreibungen
geschehen.
Dies
erfolgt
bei
uns im Rahmen des
Planungsworkshops
.
SCHRITT 3: BEURTEILUNG DER PSYCHISCHEN BELASTUNG DER ARBEIT
Die
Beurteilung
der
ermittelten
psychischen
Belastung
zielt
darauf
ab,
einzuschätzen,
ob
Maßnahmen
des
Arbeitsschutzes
erforderlich
sind
und
wenn
ja,
welche
dies
sein
können.
Zur
Beurteilung
gibt
es
für
viele
Belastungsfaktoren
keine
spezifischen
rechtlichen
Festsetzungen
außer
der
grundlegenden
Forderung,
die
Sicherheit
und
den
Gesundheitsschutz
der
Beschäftigten
zu
gewährleisten
und
zu
verbessern.
Hierbei
sind
der
Stand
von
Technik,
Arbeitsmedizin
und
Hygiene
sowie
sonstige
gesicherte
arbeitswissenschaftliche
Erkenntnisse
zu
berücksichtigen
(vgl.
§
4
ArbSchG,
Ziffer
3).
Grundsätzlich
muss
die
Beurteilung
sachlich
begründet
und
die
Vorgehensweise
nachvollziehbar
sein.
Zur
Beurteilung
(SOLL/IST-Vergleich)
können
beispielsweise
folgende
Verfahrensweisen
genutzt
werden:
1.
Nutzung
von
Instrumenten,
die
Kriterien
oder
„Schwellenwerte“
für
gesundheitlich
relevante
Ausprägungen
der
erfassten
psychischen
Belastung
enthalten,
2.
Nutzung
von
empirischen
Vergleichswerten,
hierbei
stehen
uns
aktuell
über
700.000
Referenzdaten
zur
Verfügung,
3.
Beurteilung
im
Workshop, insbesondere dann, wenn im Prozess vorher schon Workshops durchgeführt wurden.
SCHRITT 4: ENTWICKLUNG UND UMSETZUNG VON MAßNAHMEN
Wenn
im
Ergebnis
der
Beurteilung
der
psychischen
Belastung
festgestellt
wurde,
dass
Maßnahmen
erforderlich
sind,
müssen
in
einem
vierten
Schritt
geeignete
Maßnahmen
entwickelt
und
umgesetzt
werden.
Diese
müssen
aus
den
Ergebnissen
der
Beurteilung
abgeleitet
und
nachvollziehbar
begründet
sein.
Bei
der
Entwicklung
und
Umsetzung
von
Maßnahmen
hat
sich
der
Arbeitgeber
an
Grundsätzen
zu
orientieren,
die
im
§
4
ArbSchG
beschrieben
sind.
Von
besonderer
Bedeutung
ist
weiterhin,
dass
die
von
der
Belastung
ausgehenden
Gefahren
an
ihrer
Quelle
zu
bekämpfen
und
individuelle
Schutzmaßnahmen
nachrangig
zu
anderen
Maßnahmen
sind.
Hierbei
sind
Maßnahmen
zu
bevorzugen,
die
sich
auf
Verhältnisse
(Organisation,
Struktur,
Prozesse,
Tätigkeiten)
beziehen,
gegenüber
Maßnahmen,
die
auf
das
Verhalten
der
Beschäftigten
abzielen.
Hierbei
steht dir Nutzung unseres
BGM-Power-Netzwerkes
zentral im Fokus.
Maßnahmen
aus
der
Gefährdungsbeurteilung
psychischer
Belastung
betreffen
häufig
arbeitsplatzübergreifende
Handlungs-
felder
wie
Arbeitsorganisation
oder
soziale
Beziehungen.
Bei
der
Umsetzung
von
Maßnahmen
in
einem
Arbeitsbereich
müssen
daher
mögliche
Auswirkungen
auf
andere
Arbeitsbereiche
berücksichtigt
oder
Verschiebungen
von
Belastungsproblemen
in
andere
Bereiche
vermieden
werden.
Die
Umsetzung
der
erforderlichen
Maßnahmen
sollte
zeitnah
beginnen.
Wenn
im
Ergebnis
der
Beurteilung
mehrere
Problemfelder
identifiziert
wurden,
kann
die
Entwicklung
und
Umsetzung
von
entsprechenden
Maßnahmen
auch
schrittweise
erfolgen.
Es
ist
empfehlenswert,
nicht
alle
Problemfelder
gleichzeitig
zu
bearbeiten,
sondern
Schwerpunkte
bzw.
Prioritäten
zu
setzen
(zum
Beispiel
nach
Dringlichkeit,
Anzahl
der
betroffenen Beschäftigten, Umsetzbarkeit).
SCHRITT 5: WIRKSAMKEITSKONTROLLE
Zu
den
Grundpflichten
des
Arbeitgebers
gehört
es
auch,
getroffene
Maßnahmen
auf
ihre
Wirksamkeit
hin
zu
überprüfen
(§
3
ArbSchG).
Dazu
gehört
die
Beurteilung,
ob
sich
die
psychische
Belastungssituation
nach
Umsetzung
der
Maßnahmen
in
der
gewünschten
Weise
verändert
hat
oder
nicht.
Wenn
zum
Beispiel
Maßnahmen
zur
Verringerung
von
Unterbrechungen
und
Störungen
bei
der
Arbeit
ergriffen
wurden,
gilt
es
hier,
nach
einer
angemessenen
Frist
zu
kontrollieren,
ob
sich
die
Zahl
der
Unterbrechungen
und
Störungen
tatsächlich
verringert
hat.
Auch
die
Vorgehensweisen
zur
Wirksamkeitskontrolle
müssen
nachvollziehbar
sein
.
Zur
Wirksamkeitskontrolle
können
beispielsweise
die
betroffenen
Beschäftigten
und
Führungskräfte
danach
befragt
werden,
ob
sich
die
psychische
Belastungssituation
in
Folge
der
in
ihrem
Bereich
umgesetzten
Maßnahmen
verbessert
hat
oder
nicht.
Dies
kann
zum
Beispiel
in
Workshops
geschehen,
in
denen
sowohl
positive
als
auch
negative
Einschätzungen
der
Wirksamkeit
besprochen
werden.
DIe
Einrichtung
eines
periodisch
stattfindenden
gesundheitszirkels
hat
sich
hier
als
sehr
effektive
Maßnahme
erwiesen.
Ausreichend
können
aber
auch
mündliche
Nachfragen
sein,
etwa
im
Rahmen
einer
Begehung
oder
durch
schriftliche
Kurzbefragungen
der
Beschäftigten
und
Führungskräfte
im
betreffenden
Bereich.
Um
diese
Kontrolle
möglichst
zu
vereinfachen,
erstellen
wir
für
alle
(internen
und
extern
durchgeführten)
Maßnahmen
optimierte
Evaluations-Tools
zur
Verfügung
und
führen
bei
Bedarf
auch
diese
Wirksamkeitskontrolle für Ihr Unternehmen zentral durch.
Manche
Maßnahmen
zeigen
nicht
unmittelbar,
sondern
erst
mittel-
oder
langfristig
Auswirkungen
(Beispiel:
Veränderung
des
Krankenstandes
erst
nach
ca.
3
Jahren).
Dies
sollte
bei
der
Festlegung
des
Zeitpunkts
der
Kontrollen
bedacht
und
berücksichtigt
werden.
Fällt
die
Wirksamkeitskontrolle
negativ
aus,
sind
weitergehende
oder
andere
Maßnahmen
zu
entwickeln und umzusetzen, um die Gefährdung zu reduzieren.
SCHRITT 6: AKTUALISIERUNG/FORTSCHREIBUNG
Die
Gefährdungsbeurteilung
muss
aktuell
sein
,
sich
also
auf
die
aktuellen
Gegebenheiten
beziehen.
Es
ist
empfehlenswert,
die
Aktualität
der
Gefährdungsbeurteilung
in
regelmäßigen
Abständen
zu
prüfen.
Es
wird
khierfür
kein
fester
Zeitraum
genannt,
grundsätzlich
sollten
Zeiträume
von
2
bis
3
Jahren
ausreichend
sein.
In
Unternehmen
mit
einem
hohen
Personalwechsel kann dieser Zeitraum auch auf 1 Jahr zu verkürzen sein.
Sie
ist
auf
jeden
Fall
zu
aktualisieren,
wenn
sich
die
der
Gefährdungsbeurteilung
zugrundeliegenden
Gegebenheiten
geändert
haben
(§
3
Abs.
1
ArbSchG).
Anlässe
für
eine
Aktualisierung
der
Gefährdungsbeurteilung
psychischer
Belastung
können
u.a.
sein:
•
Veränderungen
der
Arbeitsbedingungen
und
der
damit
verbundenen
psychischen
Belastung,
beispielsweise
durch
Restrukturierung,
Reorganisationen
von
Tätigkeiten
und
Arbeitsabläufen
oder
nach
Anschaffung
neuer
Maschinen
und
Produktionsausrüstungen oder z. B. die Einführung fundamental neuer Software;
•
auffällige
Häufungen
von
Fluktuation,
Beschwerden,
Gesundheitsbeeinträchtigungen
u.a.,
die
auf
Gefährdungen
durch
psychische Belastung bei der Arbeit hindeuten; auch steigende Zahlren von Arbeitsunfällen können Auslöser werden
•
neue arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse oder Arbeitsschutzvorschriften.
SCHRITT 7: DOKUMENTATION
Alle
Betriebe
sind
gesetzlich
zu
einer
Dokumentation
der
Gefährdungsbeurteilung
verpflichtet
(siehe
§
6
ArbSchG).
Aus
der
Dokumentation
muss
erkennbar
sein,
dass
die
Gefährdungsbeurteilung
angemessen
durchgeführt
wurde.
Die
Unterlagen
müssen
daher
Angaben
zu
dem
Ergebnis
der
jeweiligen
Gefährdungsbeurteilung,
zur
Festlegung
der
erforderlichen
Arbeitsschutzmaßnahmen sowie zu den Ergebnissen der Überprüfung der durchgeführten Maßnahmen enthalten.
Wir garantieren in jedem Fall die regelgerechte und rechtskonforme Erstellung dieser Unterlagen im Projekt.
Die
Dokumentation
nach
§
6
ArbSchG
erfordert
keine
bestimmte
Art
von
Unterlagen.
Es
kann
sich
um
Unterlagen
in
Papier-
form
oder
aber
auch
in
Form
elektronisch
gespeicherter
Dateien
handeln.
Da
im
Laufe
des
Gesamtprozesses
der
Gefährdungsbeurteilung
eine
Vielzahl
von
Unterlagen
entstanden
sein
können
und
ggf.
auch
auf
Dokumente
Bezug
genommen
werden
kann,
die
in
anderen
Zusammenhängen
erstellt
wurden,
können
Form
und
Umfang
der
Dokumentation
sehr
verschieden
sein.
Für
die
Dokumentation
sollten
Unterlagen
oder
entsprechende
Verweise
so
gesammelt
und
zusammengestellt
werden,
dass
sie
für
die
Planung
und
Umsetzung
der
Arbeitsschutzaktivitäten
im
Betrieb
nützlich
sind
und
genutzt
werden
(können).
Daher
arbeiten
wir
bei
der
Erstellung
der
Unterlagen
immer
eng
mit
den
vorhandenen
Akteuren
des Arbeitsschutzes in Ihrem Unternehmen zusammen, so dass der Aufwand auf ein Mindestmaß reduziert werden kann.
ADRESSE / IMPRESSUM
Gesundheitsmanagement Ruhr
der SylPa GmbH
Geschäftsführer: Patric Illigen
HRB 32583 AG Wuppertal
Laakmannsbusch 21,
42555 Velbert Langenberg
T: +49 (0) 1575/46 77 352
USt.-ID: noch nicht vergeben
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